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Bauen & Wohnen • 4. Januar 2024

Stadtrat beschließt Satzung über die Begrünung baulicher Anlagen

Leverkusen, Aachen, Karlsruhe, Lüdenscheid, Mainz, Kassel, Bonn, Leipzig – die Liste ließe sich weiter fortsetzen. Alle genannten Städte haben eines gemeinsam, sie verfügen über eine sogenannte Grünsatzung. Doch was verbirgt sich dahinter? Für bauliche Vorhaben, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag gestellt wird, gilt die Beachtung der Grünsatzung. Die Idee, die dahinter steht, ist„ die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, um einer Gefährdung der Gesundheit durch das Stadtklima entgegenzuwirken“. (§ 2 Grünsatzung der Stadt Ingelheim) Dabei verweist die Stadt auch auf ihre Klimaschutzziele, die eine „gleichmäßige Durchgrünung von Baugebieten sowie die Verbesserung der Wasserrückhaltung zur Vorsorge gegen Hochwasserereignisse“ vorsieht.

Die Satzung schreibt ferner genau vor, wie hoch der Anteil der als Grünfläche angelegten Fläche am Gesamtgrundstück sein muss.

In § 4 wird die Begrünung konkretisiert – es sollen hochwachsende, standortgerechte heimische Sträucher und Bäume angepflanzt werden. Auch Flachdächer und flach geneigte Dächer ab einer Gesamtfläche von 100 Quadratmeter sind „dauerhaft zu begrünen“. Großflächige Fassaden sind mit Kletterpflanzen zu begrünen. (§ 4 Absatz 4) Dies gilt auch für Flachdächer von Garagen, Carports und Tiefgaragenzufahrten. (§ 4 Abs. 5)

Bei der Begrünung von Vorgärten verbietet die Satzung das Anlegen von Schottergärten. (§ 5 Abs. 3) Im Gegenzug sollen Vorgärten „ziergärtnerisch“ gestaltet werden und auch Sträuche und Bäume enthalten. (§ 5 Abs. 2)

Und wie lange hat der Hauseigentümer Zeit, seinen Garten entsprechend zu gestalten? Hier spricht die Satzung von einer Herstellungsfrist von einem Jahr. (§ 7 )

Wer gegen die Satzung verstößt, kann mit einer Ordnungswidrigkeit und einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden. (§ 8)

In der Stadtratssitzung, in der nach langen Diskussionen die Satzung schließlich verabschiedet wurde, (22 zu 13 Stimmen) ging es auch um die Frage, ob mehr Stellenkontingente für die Durchführung der Satzung benötigt würden. Dies wurde allerdings mit Verweis auf die Haushaltskonsolidierung abgelehnt.

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