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 • 5. Dezember 2021

Corona in Rheinland-Pfalz - Chronologie Mitte Dezember 2020 bis Ende Januar 2021

Corona in Rheinland-Pfalz - Chronologie Mitte Dezember 2020 bis Ende Januar 2021
Kurz vor Weihnachten 2020 wurde eine Mutation des Virus festgestellt. Die Einreise aus Großbritannien und Südafrika wurde daraufhin verboten.

Am 27. Dezember 2020 begannen die Corona-Impfungen in Rheinland-Pfalz, aufgrund der zunächst engen Begrenzung des Impfstoffes zuerst in den Altenheimen und Senioreneinrichtungen. Am 07.01.2021 starteten die Impfungen in den 31 Impfzentren, parallel zu den Impfungen in stationären Pflegeeinrichtungen und den Impfungen von medizinischem Personal in Krankenhäusern.

Am 05.01.2021 haben die Regierungschefinnen und -chefs der Länder nach intensiven Beratungen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, dass der harte Lockdown bis zum 31.01.2021 verlängert wird. Die Kontakte wurden weiter eingeschränkt; wie bereits im vergangenen März sollte nur noch ein Hausstand plus eine weitere Person zusammenkommen. Es wurde eine Verlängerung aus Ausweitung der wirtschaftlichen Hilfen angekündigt (Überbrückungshilfe III). Diese sollte diejenigen, die der Shutdown in der Existenz bedroht, zu Gute kommen. Die Handelsverbände haben bundesweit an Verbesserungen und Ausweitungen gearbeitet. Leider wurden die Hilfen nicht so weitreichend gewährt, wie es von den Verbänden gefordert wurde. Es konnten aber in vielen Punkten Verbesserungen für die Unternehmen erzielt werden. Für Urlaubsrückreisende aus Risikogebieten galt eine doppelte Testpflicht. Die Schulen blieben weiterhin geschlossen. Betriebskantinen wurden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.

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In Regionen mit einer Inzidenz höher als 200 gab es weitere Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorlag.

Am 08. Januar 2021 konnten wir unseren Mitgliedern ein weiteres Musterschreiben für ihre Vermieter an die Hand geben, um gemäß § 313 BGB einen Anspruch auf interessengerechte Anpassung des Mietvertrags zu erreichen.

Am 11.01.2021 trat die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Sie war bis zum 31.01.2021 wirksam.

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Die wichtigsten Regelungen waren: Der allgemeine Handel blieb zu. Lediglich die Geschäfte des „dringenden Bedarfs“ blieben geöffnet. Diese konnten, wenn ihr Warenschwerpunkt der dringende Bedarf war, auch weiterhin andere Sortimente verkaufen.

Die Schwerpunktregelung wurde neu gefasst: „Bietet eine Einrichtung neben den in Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.“

Damit erfolgte eine Klarstellung, dass es nicht auf den Umsatzanteil ankam, sondern auf die Sortimentsgröße. Ob sich diese nach Regalmeter und Quadratmeter bemisst, war aber noch nicht geklärt.

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