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Lokal • 10. Oktober 2023

Gerichtsbeschluss liegt vor: Keine Eingliederungshilfe für Kind mit Skoliose

Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen weist auf einen Beschluss des Sozialgerichts Mainz hin. Dieser behandelt den Antrag einer Mainz-Bingerin, die vom Landkreis als Eingliederungshilfe die Bezahlung einer Integrationskraft für ihre an Skoliose erkrankte Tochter forderte. Der Fall war durch Presseberichterstattung öffentlich bekannt geworden. Das Gericht lehnte den Antrag der Mutter jetzt ab, eine Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde zwischenzeitlich vom Landesozialgericht ebenfalls abgelehnt.

Das Kind muss demnach täglich ein Korsett tragen, das allerdings für kurze Pausen, beispielsweise beim Toilettengang und beim Spielen, zeitweise ausgezogen werden kann. Dabei brauche das Mädchen Unterstützung, die das vorhandene Kindergartenpersonal zeitlich überfordere, so die Auffassung der Antragstellerin. Die Kreisverwaltung hatte dagegen nach Hospitation und Gesprächen mit dem Kita-Personal festgestellt, dass der Mehraufwand bei der An- und Ausziehhilfe gering sei und vom Personal geleistet werden könne: Die Kita habe sich mit dem Thema Inklusion spezialisiert und verfüge daher über ausreichend Fachpersonal. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben nur Personen, die wesentlich an der Teilhabe beeinträchtigt sind, eine „wesentliche“ beziehungsweise erhebliche Beeinträchtigung in der Teilhabe liege nicht vor.

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Das Gericht bescheinigte der zuständigen Abteilung Soziale Hilfen beim Landkreis die richtige Vorgehensweise. Die Bedarfsanalyse sei korrekt erfolgt, die gezogenen Schlüsse richtig: „Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Widersprüche, die auf eine unrichtige Handhabung der Bedarfsanalyse gemäß ICF hindeuten oder an der Richtigkeit der Beobachtungen der vom Antragsgegner in der Hospitation und Analyse eingesetzten Fachkraft hindeuten“, heißt es in dem Gerichtsbeschluss wörtlich.

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Zum Hintergrund: ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) ist ein international standardisiertes Instrument zur Einordnung des Hilfebedarfs.

Insbesondere aus dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes Rheinland-Pfalz gehe hervor, so das Gericht, dass „keine Beeinträchtigung der Selbstversorgung vorliege, die über das altersgemäße Vermögen einer Vierjährigen hinausgehe. Der Zeitaufwand für das An- beziehungsweise Ausziehen sei durchaus überschaubar und insoweit mit dem Wickeln eines Kindes vergleichbar“ – und damit durch die Kita mit ihrem erhöhten Personalschlüssel leistbar. Zudem gewöhne sich das Kind an das Korsett und erlerne mehr und mehr die neuen Bewegungsabläufe.

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Aktenzeichen 1.Verfahren: S 15 SO 94/23 ER

Aktenzeichen Beschwerdeverfahren: L1 SO 64/23 B ER

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