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Lokal • 24. April 2024

Umstrukturierung von Rebflächen - Antragsverfahren Teil 1 2024

Vom 2. bis 31. Mai 2024 können Anträge („Antrag Teil 1“) für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2025 gestellt werden.

In Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist, wenn diese im Herbst dieses Jahres oder im Frühjahr 2025 gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden.

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Ebenfalls sind unbestockte Flächen im Teil 1 zu melden, die mit Umwandlungsrechten beziehungsweise Genehmigungen auf Wiederbepflanzung bestockt werden sollen.

Wenn bestockte Rebflächen aus den Rodungsanträgen des Vorjahres bisher nicht gerodet wurden, müssen die Flächen jetzt erneut beantragt werden.

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Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen jedoch nicht erneut beantragt werden.

Im Antrag Teil 1 muss verbindlich ein Vorgang für die Pflanzung gewählt werden. Die einzelnen Vorgänge können Sie dem Merkblatt entnehmen.

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Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 mit dem gleichen Vorgang wie im Antrag Teil 1.

Wichtig: Hier können nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden.

Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen:

https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/

Wird der Antrag nicht über das WIP gestellt, können die Antragsformulare und das Merkblatt für das Förderverfahren auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz heruntergeladen werden:

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/

Nach Antragstellung und Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt voraussichtlich im Oktober durch die zuständige Kreisverwaltung.

Das Merkblatt sollte unbedingt vor Antragstellung gelesen werden. Es erleichtert die Antragstellung und vermeidet Fehler.

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